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   VerfGH Bayern, 08.03.2022 - 40-VII-21   

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VerfGH Bayern, 08.03.2022 - 40-VII-21 (https://dejure.org/2022,5538)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 08.03.2022 - 40-VII-21 (https://dejure.org/2022,5538)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 08. März 2022 - 40-VII-21 (https://dejure.org/2022,5538)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BV Art. 3 Abs. 1 S. 1, Art. 98 S. 4, Art. 118 Abs. 1; VfGHG Art. 55 Abs. 1 S. 2
    Popularklage gegen Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher 2001 bis 2003

  • rewis.io

    Gerichtsvollzieher, Arbeitszeit, Popularklage, Besoldung, Festsetzung, Verletzung, Beamtenrecht, Erledigung, Normenkontrollverfahren, Darlegungsanforderungen, Verwaltungsgerichtshof, Festsetzungen, Verordnung, Zustimmung, materielles Recht, Verletzung des Gebots

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Bayern, 16.10.2006 - 3 N 03.1683

    Normenkontrollanträge, Bürokostenerstattung der Gerichtsvollzieher;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.03.2022 - 40-VII-21
    b) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 (Az. 3 N 03.1683 u. a. - juris) die beiden Änderungsverordnungen vom 18. September 2002 und 29. September 2003 für unwirksam erklärt mit der Begründung, die pauschalierten Regelungen ließen zum einen eine gebotene Differenzierung bei der Höhe der Vergütung nach den deutlich unterschiedlich strukturierten Typen der vorhandenen Gerichtsvollzieherbüros und den demnach tatsächlich angefallenen Bürokosten vermissen; insbesondere fehle die notwendige Unterscheidung zwischen Büros, bei denen Angestellte als Hilfspersonal beschäftigt würden, und solchen, bei denen davon abgesehen werde.

    Durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006 (Az. 3 N 03.1683 u. a.) seien eindeutig nur die Änderungsverordnungen vom 18. September 2002 und 29. September 2003 für unwirksam erklärt worden.

    Anlass für den Erlass der GerichtsvollzieherbürokostenentschädigungsVO 20012003 war, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 (Az. 3 N 03.1683 u. a. - juris) die Verordnungen zur Änderung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 18. September 2002 und vom 29. September 2003 für unwirksam erklärt hatte, weil die durch diese Verordnungen herbeigeführten Änderungen der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 15. Oktober 1998 den Anforderungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG nicht entsprachen.

    Bis zur Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006 (Az. 3 N 03.1683 u. a.) galt insoweit die Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 15. Oktober 1998 in den Fassungen der Änderungsverordnungen vom 18. September 2002 bzw. vom 29. September 2003.

    Inwiefern hierdurch die Verfassungsmäßigkeit der aus Anlass der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006 (Az. 3 N 03.1683 u. a.) im Jahr 2007 erlassenen angegriffenen Verordnung infrage gestellt werden könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

  • VGH Bayern, 29.07.2016 - 3 N 14.1545

    Bayerische Gerichtsvollzieherbürokostenentschädigungsverordnung 2001-2003

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.03.2022 - 40-VII-21
    f) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 29. Juli 2016 (Az. 3 N 14.1545 - juris) in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO den Antrag eines Gerichtsvollziehers, die GerichtsvollzieherbürokostenentschädigungsVO 2001-2003 für unwirksam zu erklären, abgelehnt, da diese weder gegen formelles noch gegen materielles Recht verstoße (a. a. O. Rn. 119 ff.).

    Diese Frage sei bereits vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Normenkontrollverfahrens Az. 3 N 14.1545 umfassend geprüft worden mit dem Ergebnis, dass die angegriffene Verordnung weder gegen formelles noch gegen materielles Recht verstoße.

    Damit konnte ohne eine neue Verordnung keine endgültige Festsetzung erfolgen (vgl. BayVGH vom 29.7.2016 - 3 N 14.1545 - juris Rn. 131).

    Darüber hinaus berücksichtigt die Antragstellerin nicht, dass die Systematik der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 15. Oktober 1998 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2000 nach Vom-Hundert-Sätzen und Höchstbeträgen sich nicht von der Systematik der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärten Änderungsverordnungen unterscheidet, sodass die Unwirksamkeitsgründe in gleicher Weise auf die von der Antragstellerin für anwendbar erachtete Fassung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung zutreffen (vgl. BayVGH vom 29.7.2016 - 3 N 14.1545 - juris Rn. 132; vom 21.7.2011 - 3 ZB 08.3206 - juris Rn. 6 bezüglich der ebenfalls gleichgelagerten Änderungsverordnung vom 10. Oktober 2005, GVBl S. 520).

    Sowohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH vom 29.7.2016 - 3 N 14.1545 - juris Rn. 120 ff.) als auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG vom 2.5.2017 - 2 BN 1.17 - juris Rn. 12 ff.) haben einen Verstoß der angegriffenen Verordnung gegen das entsprechend in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Rückwirkungsverbot verneint, da die Normadressaten kein zu schützendes Vertrauen dahingehend aufbauen konnten, dass die Maßstäbe für die abgeschlossenen Lebenssachverhalte der Jahre 2001 bis 2003 nicht mehr geändert werden würden.

  • BVerwG, 02.05.2017 - 2 BN 1.17

    Normenkontrollantrag gegen die Bestimmungen der bayerischen Verordnung zur

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.03.2022 - 40-VII-21
    Die Beschwerde des dortigen Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2017 (Az. 2 BN 1.17 - juris) zurückgewiesen.

    Die gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. November 2017 (Az. 2 BvR 1364/17) nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. den Hinweis bei juris zu BVerwG vom 2.5.2017 - Az. 2 BN 1.17).

    Sowohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH vom 29.7.2016 - 3 N 14.1545 - juris Rn. 120 ff.) als auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG vom 2.5.2017 - 2 BN 1.17 - juris Rn. 12 ff.) haben einen Verstoß der angegriffenen Verordnung gegen das entsprechend in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Rückwirkungsverbot verneint, da die Normadressaten kein zu schützendes Vertrauen dahingehend aufbauen konnten, dass die Maßstäbe für die abgeschlossenen Lebenssachverhalte der Jahre 2001 bis 2003 nicht mehr geändert werden würden.

  • VerfGH Bayern, 29.10.2020 - 22-VII-20

    Nationales Naturmonument Weltenburger Enge

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.03.2022 - 40-VII-21
    Da Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV kein Grundrecht verbürgt, könnte der Verfassungsgerichtshof einen solchen Verstoß nur auf eine zulässige Grundrechtsrüge hin überprüfen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.4.2005 VerfGHE 58, 94/98; vom 21.7.2011 BayVBl 2011, 695/696; vom 29.10.2020 - Vf. 22-VII-20 - juris Rn. 24 m. w. N.).

    e) Schließlich kann auch eine mögliche Verletzung des Gebots der Normenklarheit, das im Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV enthalten ist (vgl. VerfGH vom 24.2.1988 VerfGHE 41, 17/24; vom 13.3.2012 VerfGHE 65, 61/69; vom 23.3.2017 VerfGHE 70, 44 Rn. 19), mit der Popularklage für sich allein nicht geltend gemacht werden, weil das Rechtsstaatsprinzip keine Grundrechte verbürgt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.6.2004 VerfGHE 57, 62/65; vom 29.10.2020 - Vf. 22-VII-20 - juris Rn. 24 m. w. N.).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02

    Zum Verbot der Vollstreckung unanfechtbarer Entscheidungen, die auf einer vom

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.03.2022 - 40-VII-21
    Dass der Normgeber dem Kriterium der Bestandskraft maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ist nicht willkürlich, sondern schon deshalb naheliegend, weil es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht, dass die nachteiligen Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit ausgegangen sind, nicht beseitigt werden, dass aber für die Zukunft die sich aus der Durchsetzung solcher Akte ergebenden Folgen abgewendet werden sollen (vgl. zu § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG BVerfG vom 16.1.1980 BVerfGE 53, 115/130; vom 27.11.1997 BVerfGE 97, 35/48; vom 6.12.2005 BVerfGE 115, 51/63f.; Bethge in Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 79 Rn. 9 m. w. N.).
  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.03.2022 - 40-VII-21
    Dass der Normgeber dem Kriterium der Bestandskraft maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ist nicht willkürlich, sondern schon deshalb naheliegend, weil es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht, dass die nachteiligen Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit ausgegangen sind, nicht beseitigt werden, dass aber für die Zukunft die sich aus der Durchsetzung solcher Akte ergebenden Folgen abgewendet werden sollen (vgl. zu § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG BVerfG vom 16.1.1980 BVerfGE 53, 115/130; vom 27.11.1997 BVerfGE 97, 35/48; vom 6.12.2005 BVerfGE 115, 51/63f.; Bethge in Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 79 Rn. 9 m. w. N.).
  • BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 127/78

    Durchsetzung von Leistungsansprüchen bei Nichtigerklärung eines Gesetzes

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.03.2022 - 40-VII-21
    Dass der Normgeber dem Kriterium der Bestandskraft maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ist nicht willkürlich, sondern schon deshalb naheliegend, weil es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht, dass die nachteiligen Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit ausgegangen sind, nicht beseitigt werden, dass aber für die Zukunft die sich aus der Durchsetzung solcher Akte ergebenden Folgen abgewendet werden sollen (vgl. zu § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG BVerfG vom 16.1.1980 BVerfGE 53, 115/130; vom 27.11.1997 BVerfGE 97, 35/48; vom 6.12.2005 BVerfGE 115, 51/63f.; Bethge in Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 79 Rn. 9 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04

    Arbeitszeitverlängerung für Beamte

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.03.2022 - 40-VII-21
    c) Soweit die Antragstellerin die aus Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV folgende allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn als Prüfungsmaßstab anführt, lässt sich ihrem Vortrag schon nicht entnehmen, worin eine Verletzung dieses grundrechtsähnlichen Rechts (vgl. VerfGH vom 27.4.1978 VerfGHE 31, 138/140 f.; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/202; vom 25.2.2013 VerfGHE 66, 6/12) konkret liegen soll.
  • VerfGH Bayern, 29.06.2004 - 18-VI-04
    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.03.2022 - 40-VII-21
    e) Schließlich kann auch eine mögliche Verletzung des Gebots der Normenklarheit, das im Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV enthalten ist (vgl. VerfGH vom 24.2.1988 VerfGHE 41, 17/24; vom 13.3.2012 VerfGHE 65, 61/69; vom 23.3.2017 VerfGHE 70, 44 Rn. 19), mit der Popularklage für sich allein nicht geltend gemacht werden, weil das Rechtsstaatsprinzip keine Grundrechte verbürgt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.6.2004 VerfGHE 57, 62/65; vom 29.10.2020 - Vf. 22-VII-20 - juris Rn. 24 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 24.02.1988 - 16-VII-86

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.03.2022 - 40-VII-21
    e) Schließlich kann auch eine mögliche Verletzung des Gebots der Normenklarheit, das im Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV enthalten ist (vgl. VerfGH vom 24.2.1988 VerfGHE 41, 17/24; vom 13.3.2012 VerfGHE 65, 61/69; vom 23.3.2017 VerfGHE 70, 44 Rn. 19), mit der Popularklage für sich allein nicht geltend gemacht werden, weil das Rechtsstaatsprinzip keine Grundrechte verbürgt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.6.2004 VerfGHE 57, 62/65; vom 29.10.2020 - Vf. 22-VII-20 - juris Rn. 24 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 13.03.2012 - 9-VII-11

    Rauchverbot in Spielhallen

  • VerfGH Bayern, 21.07.2011 - 29-VII-10

    Popularklage: Wegen unsubstantiierter Darlegung einer das Willkürverbot iSv Art

  • VGH Bayern, 21.07.2011 - 3 ZB 08.3206

    Gerichtsvollzieherentschädigung; Aufwandspauschale; Feststellung der

  • VerfGH Bayern, 23.10.2008 - 10-VII-07

    Popularklage gegen die teilweise Abschaffung und im Übrigen fakultative

  • VerfGH Bayern, 13.09.2012 - 16-VII-11

    Unbegründete Popularklage gegen Änderungen einer

  • VerfGH Bayern, 04.05.2012 - 10-VII-11

    Unzulässigkeit einer gegen die Änderung einer Landschaftsschutzverordnung und

  • VerfGH Bayern, 17.11.2005 - 10-VII-03

    Kein Koppelungsverbot beim nachgeschalteten Volksentscheid

  • VerfGH Bayern, 29.10.2018 - 20-VII-17

    Unzulässige Popularklage gegen Landschaftsschutzverordnung

  • VerfGH Bayern, 19.04.1985 - 11-VII-84

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

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